Deutscher Sprengverband e.V.

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Neues Pyrotechnikgesetz in Österreich tritt am 04.01.2010 in Kraft

Inhalt der Regierungsvorlage

Die wesentlichsten Eckpunkte der Regierungsvorlage, die nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht wird, lauten:

 Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände bei Fußballsportveranstaltungen

Bei und in unmittelbarer Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.

 Neue Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen

Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt:

- Feuerwerkskörper (F),

- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),

- sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie

- lose pyrotechnische Sätze (S).

Anknüpfend an diese Kategorien werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt:

 

Kategorie<o:p></o:p>

 

Beispiel<o:p></o:p>

 

Altersbeschränkung<o:p></o:p>

 

Berechtigung<o:p></o:p>

 

F1<o:p></o:p>

 

Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen etc.<o:p></o:p>

 

Ab 12 Jahren<o:p></o:p>

 

Nicht erforderlich<o:p></o:p>

 

F2<o:p></o:p>

 

Doppelschläge, Knallfrösche,<o:p></o:p>

Baby-Raketen etc.<o:p></o:p>

 

Ab 16 Jahren<o:p></o:p>

 

Nicht erforderlich<o:p></o:p>

 

F3<o:p></o:p>

 

Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Sachkunde<o:p></o:p>

 

F4<o:p></o:p>

 

Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Fachkenntnis<o:p></o:p>

 

T1<o:p></o:p>

 

Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Nicht erforderlich<o:p></o:p>

 

T2<o:p></o:p>

 

Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Fachkenntnis<o:p></o:p>

 

P1<o:p></o:p>

 

Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignal), Airbags, Signalstifte mit Munition etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Nicht erforderlich<o:p></o:p>

 

P2<o:p></o:p>

 

Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc.<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Glaubhaftmachung aus-reichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Produktgruppe<o:p></o:p>

 

S1<o:p></o:p>

 

Pyrotechnische Sätze, von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht<o:p></o:p>

 

Ab 16 Jahren<o:p></o:p>

 

Nicht erforderlich<o:p></o:p>

 

S2<o:p></o:p>

 

Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen<o:p></o:p>

 

Ab 18 Jahren<o:p></o:p>

 

Fachkenntnis<o:p></o:p>

Die Kategorisierung der losen pyrotechnischen Sätze (S1 und S2) wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

<o:p> </o:p>• Besitz und Verwendung von als „gefährlich“ klassifizierten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt. Zum Nachweis der Vollendung des für eine bestimmte Kategorie vorgeschriebenen Lebensjahres, sowie der für den Umgang mit einer konkreten Kategorie erforderlichen Sachkunde oder Fachkenntnis und der pyrotechnikrechtlichen Verlässlichkeit dient ein eigener Pyrotechnik-Ausweis.

 Überprüfung von Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweisen

Die zur Vollziehung zuständigen Behörden werden ermächtigt, Bewilligungen sowie Pyrotechnik-Ausweise zu überprüfen, diese unter bestimmten Umständen zu entziehen und bei konkreten Hinweisen auf Gesetzesübertretungen Durchsuchungen von Personen, Behältern etc., durchzuführen.

 Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten.

Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten.

 Übermittlung und Austausch von Daten über „Hooligans“

Zur „Sicherheit bei Sportveranstaltungen“ und um auf die Gefahren bereits im Vorfeld angemessen reagieren zu können, erfolgt eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, nämlich an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga.

 Inkrafttrete

Inkrafttreten der Änderungen grundsätzlich 04.01.2010

Quelle: www.help.gv.at/Content.Node/171/Seite.1710008.html

Stand: 02.11.2009