Deutscher Sprengverband e.V.

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Änderung der Kennzeichnungsrichtlinie

Siehe unter Publikationen - Richtlinie 2008/43/EG den Wortlaut der Richtlinie 2012/4/EU 

Die Verschiebung des Einführungstermins der Kennzeichnungsrichtlinie war von Seiten der Europäischen Kommission bereits seit letztem Jahr angekündigt bzw. entschieden worden. Schwarz auf weiß kann diese Änderung nun in der am 22. Februar 2012 erlassenen Richtlinie 2012/4/EU nachgelesen werden. Die Pflicht für Hersteller und Einführer zur Kennzeichnung von gewerblichen Explosivstoffen tritt nun ein Jahr später ab dem 5. April 2013 in Kraft. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen neu in Verkehr gebrachte Artikel mit einer eindeutigen Kennzeichnung versehen sein, die neben einem menschlich lesbaren Teil auch eine elektronisch lesbare Codierung aufweist.
Bestimmte Teile der Richtlinie 2008/43/EG sind erst ab dem 5. April 2015 anzuwenden. Es handelt sich um die Artikel 13 und 14, die die Datenerfassung und die Pflichten der Unternehmen zur Verzeichnisführung und zur Auskunft rund um die Uhr festschreiben. Auch der Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie muss erst ab 5. April 2015 angewandt werden, d.h. Vertreiber von Explosivstoffen sind erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, bei Um- und Neuverpackungen Kennzeichnungen anzubringen.
Die zwei Jahre zusätzliche Übergangszeit wurden von der EU-Kommission nicht ohne Grund eingeräumt. Der Aufwand zur Einführung von elektronischen Erfassungs- und Aufzeichnungssystemen in der kompletten Lieferkette stellt an alle daran Beteiligten hohe Anforderungen. Geeignete Softwareprogramme müssen entwickelt und unter Praxisbedingungen getestet, der Datenaustausch muss abgestimmt, Schulungsmaßnahmen müssen organisiert und durchgeführt werden.
Von Seiten des Deutschen Sprengverbands können wir nur empfehlen, diese zusätzliche Übergangsfrist zu nutzen und rechtzeitig mit der Einführung von Erfassungsgeräten und einer Software für die Verzeichnisführung zu beginnen. Eine Möglichkeit zur Information über die benötigte Hard- und Software besteht z.B. im Rahmen eines Workshops bei der Sprengtechnischen Tagung in Siegen am 12. April 2012.
Neben der Verschiebung des Einführungstermins wurden einige weitere Vorschriften der Richtlinie geändert: Anzündschnüre, Sicherheitsanzündschnüre und Zündhütchen sind nun von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. In der bisherigen Fassung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/43 wird eine Kennzeichnung für Sprengschnüre und Zündschläuche (Shock tubes in der englischen Fassung) gefordert. In der geänderten Fassung des Artikel 10 sind nur noch Sprengschnüre aufgeführt, die shock tubes wurden ersatzlos gestrichen.
Eine weitere wichtige Änderung wird im Anhang der Richtlinie 2008/43 vorgenommen und betrifft Artikel, die zu klein oder auf Grund ihrer Form nicht geeignet sind um eine elektronisch lesbare eindeutige Kennzeichnung aufzubringen. Als zu klein haben sich in praktischen Versuchen z.B. Gegenstände mit einem Durchmesser kleiner oder gleich 8,5 mm erwiesen. Darunter fallen z.B. Sprengkapseln Nr. 8 oder auch bestimmte Typen von Sprengschnur. Bei Sprengkapseln reicht nun eine Kennzeichnung mit dem Kürzel für Land und Herstellungsstätte aus. Die eindeutige Kennzeichnung ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen, diese ist zusätzlich mit der enthaltenen Stückzahl zu beschriften und zu versiegeln.
Die Richtlinie 2012/4/EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten spätestens bis zum 4. April 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um diese Änderungen umzusetzen. In der Praxis wird dieser sehr kurzfristige Termin nicht realisierbar sein. In den nationalen Vorschriften wird deshalb für eine Übergangszeit noch der bisherige Einführungstermin aufgeführt sein. So z.B. in § 49 der 1. SprengV, der das Aufbringen der Kennzeichnung, die Verzeichnisführung und die Auskunftspflicht rund um die Uhr ab dem 5. April 2012 vorschreibt. Von dem für die Gesetzgebung im Sprengstoffrecht zuständigen Bundesinnenministerium dürfte hier aber noch rechtzeitig eine Information an die für die Durchführung zuständigen Behörden erfolgen, in dem über die Verschiebung informiert wird.
 
MD