Deutscher Sprengverband e.V.

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Betreff: Vollzug des Sprengstoffrechts

Bezug: § 49 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Aktenzeichen: KM 5 - 53103/21#3 (53103/32#5 und /41#1)
Berlin, 6. Februar 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (BGBl. 2009 I S. 2062) erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8). Dabei wurde folgende Übergangsregelung in § 49 der Ersten Verordnung zum Spreng-stoffgesetz (1. SprengV) geschaffen:
„Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Ab-satz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschrie-bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.“
Dies hat zur Folge, dass nicht entsprechend gekennzeichnete Explosivstoffe, ab dem 5. April 2015 bis zu einer Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt werden dürfen.
Da die vorgenannte Europäische Richtlinie ein Verwendungsverbot durch den Endverwender nicht fordert und Sicherheitsaspekte einer Weiterverwendung der berechtigt besessenen Explosivstoffe durch den Endverwender (und nur durch diesen) nicht
Berlin, 06.02.2015
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entgegenstehen, beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungs-verfahrens zur Umsetzung der „neuen“ Explosivstoffrichtlinie 2014/28/EU dem Gesetzgeber Deutscher Bundestag eine Änderung des § 49 der 1. SprengV vorzu-schlagen, die eine Weiterwendung (den Verbrauch) der nicht gekennzeichneten Ex-plosivstoffe durch den berechtigte Endverwender gestattet. Das entsprechende Ge-setzgebungsverfahren wird jedoch nicht vor Ende des Jahres 2015 abzuschließen sein.
Das bedeutet konkret für den Endverwender:
Wenn möglich, sollten nicht gekennzeichnete Explosivstoffe bis zum 5. April verwendet, z.B. in Munition geladen worden sein. Sofern dies nicht möglich ist und die Stoffe auch nicht vernichtet werden sollen, dürfen sie bis zur Änderung der Rechtslage nur noch aufbewahrt, nicht aber verwendet werden. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Rechtsänderung wäre dann ein „Aufbrauchen“ durch den Endverwender wieder zulässig.
Ich bitte die angeschriebenen Verbände, Ihre Mitglieder entsprechend zu unterrichten.
Die Länder bitte ich, im Hinblick auf die sich aus der Regelung des § 6 in Verbindung mit Anlage 6 und 7 zum Anhang der 2. SprengV ergebenden Härten die Möglichkeiten von Ausnahmen nach § 3 der 2. SprengV auszuschöpfen.
Im Auftrag
Fischer